- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Dritter Teil: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art 356 AEUV
(ex-Artikel 312 EGV)
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.