- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Dritter Teil: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
- ABSCHNITT 1: DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Art 301 AEUV
(ex-Artikel 258 EGV)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.