- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- Dritter Teil: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
- KAPITEL 1: DIE ORGANE
- ABSCHNITT 3: DER RAT
Art 239 AEUV
(ex-Artikel 206 EGV)
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.