§ 8 44. BImSchV
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 8
44. BImSchV
An- und Abfahrzeiten
Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.
§ 7 44. BImSchV
§ 9 44. BImSchV