Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Abschnitt 4: Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Ammoniak, sofern zur Minderungder Emissionen von Stickstoffoxidenein Verfahren der selektivenkatalytischen oder nichtkatalytischenReduktion eingesetzt wird:10 mg/m³,
b) Kohlenmonoxid:80 mg/m³,
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.