- Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
- II.: Besonderer Teil
- 2.: Kriegsfolgenhilfe
§ 13 ÜblG 1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die in § 7 genannten Personengruppen,
2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.