- Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten
- Abschnitt 2: Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG
§ 9 ÖkodesignG
Ausstellen
Für das Ausstellen eines Ökodesign-Produktes im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 16 dieses Gesetzes.