§ 17 ÖkodesignG

Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes haben sicherzustellen,

1.
dass sie die Anforderungen

a)
nach Artikel 40 Absatz 1,

b)
nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1,jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen,

2.
dass das Ökodesign-Produkt

a)
in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,

b)
in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird und

3.
dass Software- oder Firmware-Aktualisierungen für ein Ökodesign-Produkt die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen.